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Elektroanlagen Check

• für Mieter und Eigentümer

• für Vermieter und Verwalter

• für Gewerbe und Industrie

Elektroanlagen Check für Vermieter und Verwalter



Ihre Verantwortung


Als Vermieter sind Sie dafür verantwortlich, Ihr Mietobjekt funktionsfähig zu erhalten. Hierzu zählt natürlich auch die Sicherheit und Funktionstüchtigkeit der Elektroinstallation.
Um diese zu gewährleisten ist eine Überprüfung dieser Anlagen notwendig. Der E-Check beinhaltet diese Überprüfung laut VDE-Norm.
Immer mehr Vermieter setzen auf regelmäßige E-Check Prüfungen- auch bei jedem Mieterwechsel.

Umbaumaßnahmen

Besonders bei Aus- und Umbauten werden Veränderungen oder aber auch Erweiterungen der Elektroinstallation vorgenommen. Um hierbei Sicherheit für sich und Ihre Mieter zu gewährleisten, ist die Abnahme durch einen Fachmann unerlässlich.

Kosten

Die dem Eigentümer entstehenden Kosten können laut einem BGH-Urteil auf die Nebenkosten des Mieters umgelegt werden. Dieser Punkt muss allerdings im Mietvertrag unter „sonstigen Betriebskosten“ erwähnt sein.

 

Auszug aus BGB

§ 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags

   
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.
   
536a Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels
   
(1) Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus
§ 536
Schadensersatz verlangen.
(2) Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn
1. der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder
2. die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

 
   
 
 
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